Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten
Rettungsmedaillengesetz§ 3
Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, kann ihm die Rettungsmedaille nach seinem Tode verliehen werden. Rettungsmedaille und
Verleihungsurkunde werden den Hinterbliebenen ausgehändigt.