Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Rettungsmedaillengesetz

§ 3

Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, kann ihm die Rettungsmedaille nach seinem Tode verliehen werden. Rettungsmedaille und

Verleihungsurkunde werden den Hinterbliebenen ausgehändigt.

§ 2 § 4