Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten
Rettungsmedaillengesetz§ 7
(1) Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es dienstlich oder beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden, wird eine Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einer Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Retter nächster Angehöriger des Geretteten ist oder die Gefahrenlage selbst herbeigeführt hat.