Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Rettungsmedaillengesetz

§ 8

Rettungstaten aus der Zeit seit dem Beginn der laufenden Wahlperiode bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die bereits eine staatliche Ehrung erfolgt ist, können nachträglich nach diesem Gesetz durch Verleihung der Rettungsmedaille anerkannt werden.

§ 7 § 9