Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Rettungsmedaillengesetz

§ 9

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern im

Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

§ 8 § 10