Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994§ 14.05 Bingen
1.
Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.
2.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
| Liegestellen von | km 527,55 bis km 527,97 und |
| km 528,20 bis km 528,50. |
3.
Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge neben - einander stillliegen.
4.
Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
5.
Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.