Gesetze / RheinSchPV 1994 · BGBl II 1994, 3816 [Anlageband]

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

180 Normen · ausgefertigt 19.12.1994 · Änderungen

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erster Teil · Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
  3. Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen
  4. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  5. § 1.02 Schiffsführer
  6. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  7. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  8. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  9. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  10. § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  11. § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  12. § 1.09 Besetzung des Ruders
  13. § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
  14. § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
  15. § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
  16. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
  17. § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
  18. § 1.14 Beschädigung von Anlagen
  19. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
  20. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  21. § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
  22. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  23. § 1.19 Besondere Anweisungen
  24. § 1.20 Überwachung
  25. § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
  26. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
  27. § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  28. § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  29. § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
  30. § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
  31. § 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
  32. Kapitel 2 · Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
  33. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  34. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  35. § 2.03 Schiffseichung
  36. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  37. § 2.05
  38. § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 66)
  39. Kapitel 3 · Bezeichnung der Fahrzeuge
  40. Abschnitt I. · Allgemeines
  41. § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
  42. § 3.02 Lichter und Signalleuchten
  43. § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  44. § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  45. § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  46. § 3.06
  47. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
  48. Abschnitt II. · Nacht- und Tagbezeichnung
  49. Titel A. · Bezeichnung während der Fahrt
  50. § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
  51. § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  52. § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
  53. § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
  54. § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
  55. § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  56. § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  57. § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
  58. § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
  59. § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
  60. § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
  61. § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
  62. Titel B. · Bezeichnung beim Stilliegen
  63. § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
  64. § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
  65. § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
  66. § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)
  67. § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
  68. § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  69. § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
  70. Abschnitt III. · Sonstige Bezeichnung
  71. § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)
  72. § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)
  73. § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
  74. § 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
  75. § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3 Bild 60)
  76. § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
  77. § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
  78. § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
  79. Kapitel 4 · Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
  80. Abschnitt I. · Schallzeichen (Anlage 6)
  81. § 4.01 Allgemeines
  82. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  83. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  84. § 4.04 Notzeichen
  85. Abschnitt II. · Sprechfunk
  86. § 4.05 Sprechfunk
  87. Abschnitt III. · Informations- und Navigationsgeräte
  88. § 4.06 Radar
  89. § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
  90. Kapitel 5 · Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  91. § 5.01 Schiffahrtszeichen
  92. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  93. Kapitel 6 · Fahrregeln
  94. Abschnitt I. · Allgemeines
  95. § 6.01 Schnelle Schiffe
  96. § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  97. § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  98. Abschnitt II. · Begegnen und Überholen
  99. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  100. § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
  101. § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
  102. § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
  103. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  104. § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  105. § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
  106. § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
  107. § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
  108. Abschnitt III. · Weitere Regeln für die Fahrt
  109. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  110. § 6.13 Wenden
  111. § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
  112. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  113. § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  114. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  115. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  116. § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
  117. § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  118. § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  119. § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  120. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
  121. Abschnitt IV. · Fähren
  122. § 6.23 Verhalten der Fähren
  123. Abschnitt V. · Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
  124. § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
  125. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  126. § 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
  127. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  128. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  129. § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  130. § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
  131. Abschnitt VI. · Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
  132. § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
  133. § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  134. § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  135. § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  136. Kapitel 7 · Regeln für das Stilliegen
  137. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
  138. § 7.02 Liegeverbot
  139. § 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
  140. § 7.04 Festmachen
  141. § 7.05 Liegestellen
  142. § 7.06 Besondere Liegestellen
  143. § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  144. § 7.08 Wache und Aufsicht
  145. Kapitel 8 · Zusatzbestimmungen
  146. § 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  147. § 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  148. § 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  149. § 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  150. § 8.05 Kupplungen der Schubverbände
  151. § 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
  152. § 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
  153. § 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
  154. § 8.09 Bleib-weg-Signal
  155. § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
  156. § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  157. Zweiter Teil · Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
  158. Kapitel 9 · Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
  159. § 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
  160. § 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
  161. § 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
  162. § 9.04 Geregelte Begegnung
  163. § 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
  164. § 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
  165. § 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
  166. § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
  167. § 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
  168. § 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
  169. § 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
  170. § 9.12 Boven-Rijn und Waal
  171. § 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
  172. Kapitel 10 · Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
  173. § 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
  174. § 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
  175. Kapitel 11 · Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
  176. § 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  177. § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
  178. (XXXX) §§ 11.03 bis 11.05 (weggefallen)
  179. Kapitel 12 · Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
  180. § 12.01 Meldepflicht
  181. § 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
  182. § 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
  183. Kapitel 13 · Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
  184. § 13.01 Anwendungsbereich
  185. § 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
  186. § 13.03 Einsenkungsmarken
  187. § 13.04 Tiefgangsanzeiger
  188. § 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
  189. § 13.06 Zusammenstellung der Verbände
  190. Kapitel 14 · Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
  191. § 14.01 Allgemeine Bestimmungen
  192. § 14.02 Basel
  193. § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
  194. § 14.04 Mainz
  195. § 14.05 Bingen
  196. § 14.06 Bad Salzig
  197. § 14.07 Koblenz
  198. § 14.08 Andernach
  199. § 14.09 Wesseling
  200. § 14.10 Duisburg-Ruhrort
  201. § 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
  202. § 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
  203. § 14.13 (weggefallen)
  204. Dritter Teil · Umweltbestimmungen
  205. Kapitel 15 · Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
  206. § 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
  207. § 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  208. § 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
  209. § 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
  210. § 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
  211. § 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  212. § 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)
  213. § 15.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
  214. § 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  215. Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
  216. Anlage 2
  217. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  218. Anlage 4
  219. Anlage 5
  220. Anlage 6 Schallzeichen
  221. Anlage 7 Schiffahrtszeichen
  222. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  223. Anlage 9 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
  224. Anlage 10
  225. Anlage 11
  226. Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
  227. Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV