Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994§ 14.07 Koblenz
1.
Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.
2.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
3.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
4.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.