Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.