Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
-bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;[Abbildung]
-bei Tag:[Abbildung]
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
§ 3.17 § 3.19