Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
-bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;[Abbildung]
-bei Tag:
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.[Abbildung]
§ 3.23 § 3.25