Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
| 1. | Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: | ||
| - | bei Nacht: | ||
| ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | [Abbildung] | ||
| - | bei Tag: | ||
| eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | [Abbildung] | ||
| 2. | Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. | ||