Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994

§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)

1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
-bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;[Abbildung]
-bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.[Abbildung]
2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
§ 3.29 § 3.31