Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
| Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie | |||
| das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball | [Abbildung] | [Abbildung] | |
| oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d | [Abbildung] | [Abbildung] | |
| zeigen. | [Abbildung] | ||