Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.[Abbildung]
2.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a)durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)[Abbildung]
oder
b)durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,[Abbildung]
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
§ 6.24 § 6.26