Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994Anlage 13 VERZEICHNIS DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
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Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
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Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
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Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
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Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
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Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
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Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
| Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Rechtsgrundlage |
| 1. Fahrzeuge | ||
| 1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO § 1.04 |
| 1.2 | die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | Beschluss ZKR 2015-II-10 |
| 1.3 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 |
| 2. Besatzung | ||
| 2.1 | ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen | RheinSchPersV § 3.02 |
| 2.2 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch, einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen | RheinSchPersV § 3.13 |
| 2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | RheinSchPersV § 3.13 |
| 2.4 | ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Vermerk enthält | RheinSchPersV § 6.03 |
| 2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 |
| 2.6 | die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind | RheinSchPersV § 5.01ff |
| 2.7 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind | RheinSchPersV § 4a.02 |
| 3. Fahrtgebiete | ||
| 3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN Artikel 23.01 |
| 3.2 | auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist | ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c |
| 4. Navigations- und Informationsgeräte | ||
| 4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI |
| 4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI |
| 4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 |
| 4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 |
| 4.5 | die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ | |
| 5. Ausrüstungen | ||
| 5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 |
| 5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 |
| 5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 |
| 5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 |
| 5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 |
| 5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a |
| 5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 |
| 5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen | ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 |
| 5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 |
| 5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN Artikel 17.13 |
| 5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 |
| 5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 |
| 6. Ladung und Abfälle | ||
| 6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2 |
| 6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) |
| 6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 2.03 und Anhang I |
| 6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 |
| 6.5 | die Entladebescheinigung | RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV |