Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
[Abbildung][Abbildung][Abbildung][Abbildung]
Licht von allen Seiten sichtbarLicht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder Tafel
[Abbildung][Abbildung][Abbildung][Abbildung]
BallZylinderKegelDoppelkegel
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
[Abbildung]1
§ 3.01
Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1:
Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
[Abbildung]2
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1:
Länge bis 110,00m
[Abbildung]3
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2:
Länge mehr als 110,00 m
[Abbildung]4[Abbildung]
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 1:
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
[Abbildung]5[Abbildung]
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 2:
Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
[Abbildung]6[Abbildung]
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Geschleppte Fahrzeuge
[Abbildung]7[Abbildung]
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
[Abbildung]
Geändertes Bild 8:
Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang
8[Abbildung]
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b:
Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
[Abbildung]9[Abbildung]
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
[Abbildung]10[Abbildung]
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
[Abbildung]11
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1:
Schubverband
[Abbildung]12
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c:
Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
[Abbildung]13
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 2:
Zwei schiebende Fahrzeuge
[Abbildung]14[Abbildung]
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 3 und 4:
Geschleppte Schubverbände
[Abbildung]15
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
[Abbildung]16
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
[Abbildung]17
§ 3.12
Fahrzeuge unter Segel
[Abbildung]18
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c:
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
[Abbildung]19
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
[Abbildung]20
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
[Abbildung]21
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 3:
Geschleppt oder längsseits gekuppelt
[Abbildung]22
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend
[Abbildung]23
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
[Abbildung]24
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
[Abbildung]25
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 5:
Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
[Abbildung]26[Abbildung]
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6:
Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
[Abbildung]27a[Abbildung]
27b[Abbildung]
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1:
Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
[Abbildung]28a[Abbildung]
28b[Abbildung]
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2:
Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
[Abbildung]29[Abbildung]
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3:
Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
[Abbildung]30[Abbildung]
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Schubverband
[Abbildung]31[Abbildung]
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Gekuppelte Fahrzeuge
[Abbildung]32[Abbildung]
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5:
Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
33[Abbildung]
§ 3.15
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
[Abbildung]34
§ 3.16
Fähren
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
[Abbildung]35
§ 3.16
Fähren
Nr. 2:
Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
[Abbildung]36
§ 3.16
Fähren
Nr. 3:
Frei fahrende Fähren
37[Abbildung]
§ 3.17
Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
[Abbildung]38[Abbildung]
§ 3.18
Manövrierunfähige Fahrzeuge
[Abbildung]39
§ 3.19
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
[Abbildung]40
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1:
Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
[Abbildung]41
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2:
Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
[Abbildung]42[Abbildung]
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
[Abbildung]43[Abbildung]
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
[Abbildung]44[Abbildung]
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
[Abbildung]45
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
[Abbildung]46
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 2:
Frei fahrende Fähren
[Abbildung]47
§ 3.23
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
[Abbildung]48[Abbildung]
§ 3.24
Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
[Abbildung]49a[Abbildung]
49b[Abbildung]
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a:
Durchfahrt frei an beiden Seiten
[Abbildung]50a[Abbildung]
50b[Abbildung]
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b:
Durchfahrt frei an einer Seite
[Abbildung]51[Abbildung]
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c:
Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
[Abbildung]52[Abbildung]
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2:
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
[Abbildung]53[Abbildung]
§ 3.26
Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3:
Fahrzeuge und Anker
[Abbildung]54[Abbildung]
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3:
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
[Abbildung]55[Abbildung]
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4:
Anker schwimmender Geräte
[Abbildung]56[Abbildung]
§ 3.27
Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
[Abbildung]57[Abbildung]
§ 3.28
Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
[Abbildung]58[Abbildung]
§ 3.29
Schutz gegen Wellenschlag
[Abbildung]59[Abbildung]
§ 3.30
Notzeichen
[Abbildung]60[Abbildung]
§ 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
[Abbildung]61[Abbildung]
§ 3.32
Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
[Abbildung]62[Abbildung]
§ 3.33
Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
[Abbildung]63[Abbildung]
§ 6.04
Begegnen
Nr. 3:
Begegnen an der Steuerbordseite
[Abbildung]64[Abbildung]
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 3:
Schnelles Schiff
[Abbildung]65[Abbildung]
§ 3.34
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
[Abbildung]66[Abbildung]
§ 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 15.09