Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 1.03 Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.

§ 1.02 § 2.01