Gesetze / RheinSchPersV · BGBl II 2011, 1300 (Anlageband)

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

87 Normen · ausgefertigt 16.12.2011 · Änderungen

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Teil I · Allgemeine Bestimmungen
  3. Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
  4. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  5. § 1.02 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  6. § 1.03 Dienstanweisungen
  7. Teil II · Besatzungsvorschriften
  8. Kapitel 2 · Allgemeine Bestimmungen für Teil II
  9. § 2.01 Geltungsbereich
  10. § 2.02 Allgemeines
  11. Kapitel 3 · Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
  12. Abschnitt 1 · Befähigung der Besatzungsmitglieder
  13. § 3.01 Beschreibung der Befähigungen
  14. Unterabschnitt 1 · Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
  15. § 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
  16. § 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
  17. § 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
  18. Unterabschnitt 2 · Art des Nachweises der Befähigung
  19. § 3.05 Nachweis der Befähigung
  20. § 3.06 Schifferdienstbuch
  21. § 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches
  22. Unterabschnitt 3 · Fahrzeit
  23. § 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten
  24. § 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
  25. Abschnitt 2 · Mindestruhezeit
  26. § 3.10 Betriebsformen
  27. § 3.11 Mindestruhezeit
  28. § 3.12 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
  29. § 3.13 Bordbuch – Fahrtenschreiber
  30. Abschnitt 3 · Mindestbesatzung an Bord
  31. § 3.14 Ausrüstung der Schiffe
  32. § 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
  33. § 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
  34. § 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
  35. § 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
  36. § 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
  37. § 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
  38. § 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
  39. § 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
  40. § 3.23 Ausnahme
  41. Kapitel 4 · Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
  42. § 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
  43. Kapitel 4a · Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  44. § 4a.01 Sachkunde und Einweisung
  45. § 4a.02 Bescheinigung
  46. § 4a.03 Lehrgang und Prüfung
  47. § 4a.04 Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
  48. § 4a.05 Zuständigkeit
  49. Kapitel 5 · Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  50. § 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  51. Abschnitt 1 · Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
  52. § 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
  53. § 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
  54. § 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
  55. § 5.05 Ersthelfer
  56. § 5.06 Atemschutzgeräteträger
  57. § 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
  58. § 5.08 Art des Nachweises der Befähigung
  59. Abschnitt 2 · Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
  60. § 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals
  61. § 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
  62. § 5.11 Aufsicht
  63. Teil III · Patentvorschriften
  64. Kapitel 6 · Allgemeine Bestimmungen für Teil III
  65. § 6.01 Geltungsbereich
  66. § 6.02 Schifferpatentpflicht
  67. § 6.03 Radarpatentpflicht
  68. § 6.04 Patentarten
  69. Kapitel 7 · Bestimmungen über die Schifferpatente
  70. Abschnitt 1 · Erwerb der Befähigungen
  71. Unterabschnitt 1 · Patentarten
  72. § 7.01 Großes Patent
  73. § 7.02 Kleines Patent
  74. § 7.03 Sportpatent
  75. § 7.04 Behördenpatent
  76. Unterabschnitt 2 · Streckenkenntnisse
  77. § 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke
  78. § 7.06 Erwerb der Streckenkenntnisse
  79. § 7.07 Streckenzeugnis
  80. Abschnitt 2 · Zulassungs- und Prüfungsverfahren
  81. § 7.08 Prüfungskommission
  82. § 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
  83. § 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
  84. § 7.11 Zulassung zur Prüfung
  85. § 7.12 Prüfung
  86. § 7.13 Befreiungen und Erleichterungen
  87. § 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
  88. § 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses
  89. § 7.16 Kosten
  90. Abschnitt 3 · Kontrolle der Tauglichkeit
  91. § 7.17 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
  92. § 7.18 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
  93. § 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
  94. Abschnitt 4 · Überprüfung und Entzug
  95. § 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
  96. § 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
  97. § 7.22 Entzug des Rheinpatentes
  98. § 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
  99. § 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes
  100. § 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
  101. Kapitel 8 · Radarpatent
  102. § 8.01 Allgemeine Bestimmungen
  103. § 8.02 Antrags- und Zulassungsverfahren
  104. § 8.03 Prüfungskommission
  105. § 8.04 Prüfung
  106. § 8.05 Ausstellung des Radarpatentes
  107. § 8.06 Entzug des Radarpatentes
  108. § 8.07 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
  109. § 8.08 Kosten
  110. Kapitel 9 · Übergangsbestimmungen
  111. § 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
  112. § 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente
  113. § 9.03 Zuordnung der Patentarten
  114. § 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten
  115. § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
  116. Anlage A1 (Muster) Bordbuch
  117. Anlage A1a Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
  118. Anlage A2 (Muster) Schifferdienstbuch
  119. Anlage A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung
  120. Anlage A4 (Muster) Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6
  121. Anlage A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
  122. Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
  123. Anlage B2 (Muster) Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt
  124. Anlage B3 (Muster) Bescheid zur Tauglichkeit
  125. Anlage C1 (Muster) Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
  126. Anlage C2 (Muster) Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
  127. Anlage C3 (Muster) Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
  128. Anlage C4 (Muster) Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt
  129. Anlage D1 (Muster) Rheinpatent
  130. Anlage D2 (Muster) Vorläufiges Rheinpatent
  131. Anlage D3 (Muster) Streckenzeugnis
  132. Anlage D4 (Muster) Radarpatent
  133. Anlage D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
  134. Anlage D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
  135. Anlage D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
  136. Anlage D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
  137. Anlage E1 Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
  138. Anlage E2 Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen