Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten

180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

§ 3.07 § 3.09