Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
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eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
§ 3.20 § 3.22