Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke

Ohne Rücksicht auf die betreffende Patentart sind spezifische Streckenkenntnisse darüber hinaus zwischen den Schleusen Iffezheim (km 335,92) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40) erforderlich.

§ 7.04 § 7.06