Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses

Hat der Bewerber die Prüfung für die Streckenkenntnisse nach § 7.06 Nr. 2 bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3.

§ 7.14 § 7.16