Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten

Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

§ 9.03 § 9.05