Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung
RiErnennV§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen
erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied
der Landesregierung.