Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung

RiErnennV

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen

gelten für Frauen und Männer.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen

erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied

der Landesregierung.

§ 4 § 6