Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung

RiErnennV

§ 4 Entlassung auf schriftliches Verlangen und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Für die Entlassung eines durch die Landesregierung ernannten Richters

auf sein schriftliches Verlangen im Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des

Deutschen Richtergesetzes ist das für den jeweiligen Gerichtszweig

zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Das Gleiche gilt

für die Versetzung eines durch die Landesregierung ernannten Richters in

den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 86

Abs. 1 und des § 87 Abs. 4 Satz 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

§ 3 § 5