Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung
RiErnennV§ 4 Entlassung auf schriftliches Verlangen und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Für die Entlassung eines durch die Landesregierung ernannten Richters
auf sein schriftliches Verlangen im Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Deutschen Richtergesetzes ist das für den jeweiligen Gerichtszweig
zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Das Gleiche gilt
für die Versetzung eines durch die Landesregierung ernannten Richters in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 86
Abs. 1 und des § 87 Abs. 4 Satz 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.