Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für im Landesdienst tätige
Berufsrichter. Sie gilt nicht für beamtete Professoren der Rechte oder der
politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen
Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.