Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 2 Grundsätze
(1) Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch
das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder
Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
(2) Der Richter bedarf zur Ausübung jeder Nebentätigkeit der
Genehmigung, sofern sich nicht aus den für Landesbeamte geltenden
Vorschriften etwas anderes ergibt.