Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung

RiNV

§ 2 Grundsätze

(1) Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch

das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder

Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

(2) Der Richter bedarf zur Ausübung jeder Nebentätigkeit der

Genehmigung, sofern sich nicht aus den für Landesbeamte geltenden

Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 1 § 3