Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 10 (Inkrafttreten)
Für § 10 RiNV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.