Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung

RiNV

§ 9 Vergütungen

(1) Die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die

Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrechnung

und Ablieferung der Vergütung sowie über die Genehmigungspflicht

für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des

Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung

eines Entgeltes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem Gericht des

Landes darf eine Vergütung nur auf Grund eines Gesetzes gewährt

werden.

§ 8 § 10