Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 9 Vergütungen
(1) Die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die
Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrechnung
und Ablieferung der Vergütung sowie über die Genehmigungspflicht
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des
Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung
eines Entgeltes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem Gericht des
Landes darf eine Vergütung nur auf Grund eines Gesetzes gewährt
werden.