Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 16 Auszählung der Stimmen

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der örtliche Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Der örtliche sowie der jeweils zuständige Wahlvorstand zählen

im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,

im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 15 § 17