Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 22 Wahlvorstand

Die Wahl zur Vorschlagsliste für die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) führt der Landeswahlvorstand durch. Die Wahl zur Vorschlagsliste für das nichtständige Mitglied des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) führt der jeweilige Gesamtwahlvorstand durch.

§ 21 § 23