Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MUGV

RkZÜVMUGV

§ 3 Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stelle. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 2 § 4