Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MUGV
RkZÜVMUGV§ 2 Vertretung bei Klagen
Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.