Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MdJEV

RkZÜVMdJEV

§ 2 Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Einzelnorm

§ 1 § 3