Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung LRH
RkZÜVLRH§ 2 Vertretung bei Klagen
Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, den Landesrechnungshof Brandenburg in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Einzelnorm