Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung LRH
RkZÜVLRH§ 1 Übertragung von Aufgaben
Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs Brandenburg für
die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und
den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes
wird für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Brandenburg auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist hinsichtlich der Unfallfürsorgeangelegenheiten (Satz 1 Nummer 4) Personalakten führende Stelle im Sinne des § 2 der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Januar 1997 ( GVBl. II S. 53), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2004 (GVBl. II S. 329, 330) geändert worden ist.
Einzelnorm