Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 17 Durchführung der Güteuntersuchung
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütVDer Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.