Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
(1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal
untersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakteriologische Eigenschaften und Gehalt an somatischen Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersuchung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1 Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
(2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.
(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.