Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 31 Milchgeldabrechnung
(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:
(2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
(5) Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.
(6) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung enthaltene Angabe als unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer die übermittelte Milchgeldabrechnung innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden Angabe oder dem Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen.