Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 7 Sachkundige Probenahme

(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

(2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.

§ 6 § 8