Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung

RohrFLtgZV

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 10 der Rohrfernleitungsverordnung ist die jeweils nach den §§ 1 bis 3 zuständige Behörde.

§ 3