Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg

RuBZV

§ 2 Abordnung und Versetzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg sind zuständig für

die Abordnung und Versetzung der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes, § 27 Absatz 2 Satz 1, den §§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes und

für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst nach § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und in ihren Geschäftsbereich nach § 27 Absatz 2

Satz 2 des Landesbeamtengesetzes; die Befugnis zur Abordnung kann für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstbehörden sind für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags ihres Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags bei den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt.

§ 1 § 3