Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg
RuBZV§ 3 Sonstige Zuständigkeiten
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:
Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten nach den §§ 84 bis 86, 88 und 89 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und § 7 der Richternebentätigkeitsverordnung und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 66 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Entscheidungen über die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 67a des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ nach § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Kürzung der Anwärterbezüge nach § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 übertragen. Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 mit der Maßgabe übertragen, dass die Entscheidung der Behördenleitung obliegt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg sind für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für die folgenden Befugnisse des Dienstvorgesetzten:
Entscheidungen über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach § 78 des Landesbeamtengesetzes und § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes sowie über den Widerruf,
Entscheidungen über Anträge auf Beurlaubung nach § 79 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
Entscheidungen über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes und § 4 Absatz 1 bis 6 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Familienpflegezeit sowie über den Widerruf nach § 80a des Landesbeamtengesetzes und § 4 Absatz 7 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes bei Amtspflichtverletzungen nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 60 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Angelegenheiten des Mutterschutzes und der Elternzeit nach § 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Durchsetzung übergegangener Schadenersatzansprüche nach § 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes außer bei Dienstunfällen,
Entscheidungen über das Belassen von Leistungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Weisungen zur ärztlichen Untersuchung und Beobachtung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und
§ 43 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag der Richterin, des Richters, der Beamtin oder des Beamten nach § 40 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 83 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Mitteilungen über die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten von Amts wegen nach § 41 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Rechtsschutz für Bedienstete des Landes Brandenburg in Straf- und anderen Verfahren.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist für die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes und die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, zuständig, soweit nicht für die den Umzug veranlassende Maßnahme die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde gegeben ist.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird die Befugnis übertragen, Richterinnen und Richter ihres oder seines Geschäftsbereichs anlassbezogen vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der ständigen Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors des Amtsgerichts zu betrauen.