Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schulämtererrichtungsgesetz
SÄEG§ 1 Errichtung
(1) Als sonstige untere Landesbehörden nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes werden das
Staatliche Schulamt Neuruppin mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Havelland,
Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sowie in den kreisfreien Städten Potsdam und Brandenburg an der Havel,
Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und
Staatliche Schulamt Cottbus mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und in der kreisfreien Stadt Cottbus
errichtet.
(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Anzahl, den Sitz und die Zuständigkeitsbezirke der staatlichen Schulämter durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Einzelnorm