Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schulämtererrichtungsgesetz

SÄEG

§ 4 Personal

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesschulamtes werden,

soweit sie Aufgaben in der Regionalstelle Neuruppin wahrnehmen, dem Staatlichen Schulamt Neuruppin zugeordnet,

soweit sie Aufgaben in der Regionalstelle Brandenburg an der Havel wahrnehmen, dem Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel zugeordnet,

soweit sie Aufgaben in der Regionalstelle Frankfurt (Oder) wahrnehmen, dem Staatlichen Schulamt Frankfurt (Oder) zugeordnet,

soweit sie Aufgaben in der Regionalstelle Cottbus wahrnehmen, dem Staatlichen Schulamt Cottbus zugeordnet und

soweit sie am Hauptsitz in Potsdam oder in der Außenstelle Bernau

überwiegend Aufgaben im Bereich Lehrerausbildung und Lehrerweiterbildung, im Bereich Reisekostenabrechnung für Lehrkräfte oder im Bereich IT-Ressortfachverfahren und eGovernment wahrnehmen, dem für Schule zuständigen Ministerium zugeordnet, und

überwiegend andere Aufgaben wahrnehmen, die nicht von Buchstabe a erfasst werden, dem Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel zugeordnet.

Einzelnorm

§ 3