Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 114 Wirksamwerden der Übertragung

(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.

(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.

§ 113 § 115