Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 135 Rückübertragung

§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.

§ 134 § 136