Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 152a Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.

§ 149 § 152b