Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

§ 164 § 166