Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde

Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.

§ 27 § 29