Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

§ 2 § 4